Ab 2020: neue Steuerabzüge für energetische Sanierungen

Für Hausbesitzer gelten ab 1. Januar 2020 neue Regeln bei den Abzügen der direkten Bundessteuer. Neu können energiesparende und umweltschonende Investitionen auf bis zu drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden. Dies regelt die angepasste Liegenschaftskostenverordnung im Rahmen der Energiestrategie 2050. Aber was bedeutet das genau für den einzelnen Liegenschaftseigentümer? Und welchen Einfluss hat eine mögliche Abschaffung des Eigenmietwerts auf diese steuerliche Anpassung?

Allen Fördermitteln und Subventionsmassnahmen zum Trotz: Schweizer Liegenschaftseigentümer sanieren ihre Häuser noch immer sehr zurückhaltend. Und das, obwohl sich eine energetische Sanierung aus verschiedenen Gründen lohnt. Denn die Zukünftigen Energiekosten können je nach erfolgter Sanierung signifikant sinken. Das wirkt sich nicht nur auf das Budget aus, sondern erhöht auch den Wert der Immobilie. In vielen Kantonen können ausserdem für energetische Sanierungen Förderbeiträge beantragt werden. Diese fallen je nach Massnahme hoch aus – sofern die Beantragung der Fördergelder vor Baubeginn stattfindet.

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Schweizer Klimaziele 2050 können nur mit sanierten Immobilien erreicht werden

Zurzeit machen Bau und Betrieb von Gebäuden fast die Hälfte des schweizerischen Energieverbrauchs aus. Ausserdem entstehen rund die Hälfte der CO2-Emissionen im Gebäudebereich. Die Erneuerungsrate schlecht gedämmter Häuser liegt trotzdem lediglich bei nur einem Prozent pro Jahr. Diese Zahl ist viel zu niedrig, wenn die Schweiz ihre Klimaziele erreichen möchte. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 wurden daher weitere Massnahmen ausgearbeitet, um Eigenheimbesitzern Sanierungsanreize zu schaffen. Eine dieser Massnahmen ermöglicht zusätzliche steuerliche Vergünstigungen bei Sanierungen. Dafür revidierte der Bundesrat im März 2018 die Liegenschaftskostenverordnung. Sie tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und beinhaltet folgende zwei Neuerungen:

  1. Rückbaukosten von nicht sanierten Gebäuden sind steuerlich abzugsfähig, sofern ein energieschonenderer Neubau entsteht
  2. Abzüge von energiesparenden und umweltschützenden Investitionen können auf maximal drei Steuerjahre verteilt werden

Die Verordnung gilt für die Berechnung der Bundessteuer. Die Kantone sind indes frei, die Steuererleichterungen in ihr Recht zu übernehmen.

Rückbaukosten neu steuerlich abzugsfähig

Gegenwärtig können Hausbesitzer alle Aufwendungen, die den Zustand der Liegenschaft erhalten und in regelmässigen Abständen immer wieder anfallen, vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Darunter fallen Ersatzanschaffungen, Reparaturen, Renovationen und Unterhalt (z.B. des Gartens), aber auch Verwaltungskosten, Versicherungsprämien und energetische Sanierungen. Als energetische Sanierung zählen zum Beispiel die Wärmedämmung sowie erneuerbare Energien nutzende Installationen wie Solarzellen oder eine Wärmepumpe. Sogar der Ersatz von Haushaltsgeräten zählt unter Umständen als energetische Sanierung und ist somit steuerlich abzugsfähig. Steuerlich nicht berücksichtigt werden hingegen wertvermehrende Investitionen.

Mit der nun neu eingeführten Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten möchte der Gesetzgeber Anreize schaffen, dass alte, energiefressende Gebäude abgerissen und durch energetisch bessere und umweltfreundlichere Gebäude ersetzt werden. Steuerlich geltend gemacht werden können die Kosten für den Rückbau daher auch nur, wenn innert einer angemessenen Frist von derselben Person ein neues Gebäude auf demselben Grundstück errichtet wird. Der Neubau muss ausserdem eine gleichartige Nutzung wie das bisherige Gebäude aufweisen. Unter die neu abzugsfähigen Rückbaukosten zählt aber nicht nur der komplette Abriss des Gebäudes, sondern beispielsweise auch der Ausbau einer Ölheizung zugunsten einer Wärmepumpe. Konnten bisher nur die Installationskosten der Wärmepumpe steuerlich berücksichtigt werden, sind jetzt auch die Ausbaukosten der Ölheizung steuerlich abziehbar.

Verrechnung über drei Steuerperioden

Der zweite steuerliche Anreiz, eine Sanierung vorzunehmen, besteht in der Übertragungsmöglichkeit der Investitionskosten auf maximal zwei weitere, total also drei Steuerperioden. Bisher konnten die Kosten nur in dem Jahr, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, steuerlich berücksichtigt werden. Im Falle eines dadurch resultierenden negativen Reineinkommens war es dem Eigentümer nicht möglich, von den gesamten Abzügen zu profitieren, ausser die Ausführung der Arbeiten wurde über die nächsten Jahre verteilt oder die Handwerker splitteten die Rechnungen auf verschiedene Jahre.

Mit Einführung des neuen Gesetzes werden die Investitionskosten zum Energiesparen, für den Umweltschutz oder für den Rückbau, welche in einem Steuerjahr nicht vollständig berücksichtigt werden können, auf die nächste Steuerperiode überwälzt. Je nach Summe der Investitionen ist es daher möglich, in bis zu drei aufeinanderfolgenden Jahren von null Reineinkommen zu profitieren. Aber Achtung: Die Kosten, welche nicht energetische Arbeiten abdecken, dürfen auch weiterhin nur im Rechnungsjahr steuerlich abgezogen werden.

Ein Rechnungsbeispiel

Erwerbseinkommen + 120'000 CHF
Eigenmietwert + 15'000 CHF
Energiesparende Investitionen - 150'000 CHF
Liegenschaftsunterhalt - 25'000 CHF
Sonstige Abzüge (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Versicherungen ec.) - 30'000 CHF
Reineinkommen - 70'000 CHF

In diesem Rechnungsbeispiel versteuert der Eigenheimbesitzer ein Reineinkommen von null. Bisher waren die 70'000 Franken «verloren», ab 2020 können diese auf die nächsten zwei Steuerjahre übertragen werden.

Finanzierung der Sanierung muss sichergestellt sein

Die Aussicht auf Steuererleichterungen in den nächsten Jahren wird hoffentlich vermehrt Eigenheimbesitzer dazu ermutigen, energetische Sanierungen vorzunehmen. Aber es können nicht nur Steuern gespart werden: Grössere Sanierungen, die einmalig vorgenommen werden, sind tendenziell günstiger als einzelne kleinere Sanierungen über Jahre verteilt. Dabei muss allerdings auch die entsprechende Investitionssumme zur Finanzierung bereitstehen. Wer die Liquidität nicht bereits angespart hat, sollte über eine Hypothekarerhöhung nachdenken. Die Chance ist gross, dass diese gewährt wird, denn normalerweise erhöht sich der Wert der Liegenschaft nach erfolgter Sanierung. Und das tiefe Zinsniveau ermöglicht die Hypothekaraufnahme zu historisch tiefen Konditionen.

Eigenmietwert als Unsicherheitsfaktor

Auch wenn die gelockerten Steuerbedingungen erfreuen: Die Unsicherheit bezüglich einer möglichen Abschaffung des Eigenmietwertes trübt auch die Wirkung dieser Steuermassnahmen. Zurzeit läuft der politische Vorstoss, den Eigenmietwert abzuschaffen. Sollte der Vorstoss umgesetzt werden, würden wohl auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Die Vorlage sieht momentan zwar noch vor, die Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau auf Kantonsebene weiterhin zuzulassen; auf Bundesebene – wo die neue Liegenschaftskostenverordnung greift – jedoch nicht.

Das letzte Wort ist aber noch längst nicht gesprochen: Die Vernehmlassung zu den Vorschlägen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats dauerte bis Mitte Juli 2019 und erntete auch grosse Kritik. So meldeten beispielsweise die kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren, dass sie keinen Reformbedarf bei der geltenden Wohneigentumsbesteuerung sehen. In ihren Augen wiegen die mutmasslichen finanziellen Einbussen zu schwer: Die Komplexität der Abzüge erhöhe sich und die Reform widerspreche der angestrebten Steuer-Harmonisierung.

Ob der Eigenmietwert abgeschafft wird und wenn ja, unter welchen (steuerlichen) Bedingungen, ist also noch völlig offen. In der Wintersession des Ständerates im Dezember dieses Jahres wird der Ständerat das Geschäft diskutieren und allfällige Anpassungen an der Vorlage vornehmen. Anschliessend wird die Vorlage, vermutlich in der Frühlingssession 2020, im Nationalrat behandelt. Eine Abstimmung und damit der Entscheid der Räte ist also nicht vor Sommer 2020 zu erwarten.

Bild einer Familie

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